trag mit der G.________ AG, wonach er die Vorstandstätigkeit für die G.________ AG nur noch nebenamtlich ausführen werde, weiterhin nur für die G.________ AG in Z.________ (Deutschland) tätig gewesen. Daraus ergebe sich, dass der Arbeitsvertrag mit der Klägerin ein Scheingeschäft gewesen sei. Die Vorinstanz habe aufgrund des Arbeitsvertrages mit der Klägerin „sozusagen als voluntative Rechtsschöpfung“ die Vorstandstätigkeit des Beklagten bei der G.________ AG in eine Tätigkeit für die Klägerin transferiert (KGact. 1, Ziff. 12 S. 17 ff., Ziff. 13 S. 20 f.).