Demzufolge kann aus der E-Mail nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass der Beklagte die Ansicht vertrat, die Gesellschaft habe keine andere Aufgabe, als den Lohn des Beklagten und von I.________ zu bezahlen. Die E-Mail bringt somit keinen Simulationswillen bei Abschluss des Arbeitsvertrages zum Ausdruck, was die Vorinstanz zutreffend festhielt. n) Sodann macht die Klägerin mehrmals – und eigentlich auch hauptsächlich – geltend, der Beklagte habe gar nicht effektiv für die Klägerin gearbeitet, sondern sei trotz des Nachtrags vom 30. Dezember 2006 zum Anstellungsver- Kantonsgericht Schwyz 23