___ noch anfallen würden. In diesem Kontext kann diese Frage entgegen der Ansicht der Klägerin nicht einzig in dem Sinne verstanden werden, dass der Beklagte der Meinung ist, dass ausser seinem Lohn und demjenigen von I.________ keine weiteren Verpflichtung anfallen würden, sondern ebenso gut in dem Sinne, dass er durch diese Frage abklären wollte, welche weiteren Verpflichtungen bei der Beschaffung der Geldmittel noch zu berücksichtigen sind. Demzufolge kann aus der E-Mail nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass der Beklagte die Ansicht vertrat, die Gesellschaft habe keine andere Aufgabe, als den Lohn des Beklagten und von I.________ zu bezahlen.