Abgesehen davon, dass sich die Klägerin somit nicht substantiiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, was Nichteintreten auf diese Rüge zur Folge hat, ist die vorinstanzliche Argumentation auch inhaltlich zu bestätigen. Aus dem von der Vorinstanz dargestellten Gesamtkontext geht hervor, dass I.________ aufgrund eines Liquiditätsengpasses um Geldmittel zur Erfüllung der monatlichen Verpflichtungen bat. In der Folge stellte der Beklagte die Frage, welche monatlichen Verpflichtungen ausser seinem Lohn und demjenigen von I.________ noch anfallen würden.