Die Klägerin setzt sich in der Berufung nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinander, sondern behauptet pauschal, unabhängig vom hergestellten Zusammenhang ergebe sich aus der E-Mail des Beklagten, dass die Gesellschaft in dessen Augen keine andere Aufgabe gehabt habe, als dessen Gehalt zu zahlen und die Aufwendungen für die Domizilgesellschaft zu finanzieren. Abgesehen davon, dass sich die Klägerin somit nicht substantiiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, was Nichteintreten auf diese Rüge zur Folge hat, ist die vorinstanzliche Argumentation auch inhaltlich zu bestätigen.