bb) Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil fest, aus der vollständigen E-Mail Korrespondenz zwischen dem Beklagten und I.________ ergebe sich, dass der Beklagte I.________ auf seine E-Mail geantwortet habe, in welcher dieser auf einen Liquiditätsengpass hingewiesen und um Zurverfügungstellung von Geldmitteln zur Erfüllung der monatlichen Verpflichtungen gebeten habe. Daraufhin habe der Beklagte nachgefragt, welche monatlichen Verpflichtungen ausser seinem Lohn und demjenigen von I.________ noch anfallen würden. In Anbetracht dieser vollständigen Korrespondenz könne nicht auf Kantonsgericht Schwyz 22