m) aa) Des Weiteren bringt die Klägerin vor, der Leser bleibe im Unklaren bei der vorinstanzlichen Argumentation, gemäss welcher die E-Mail des Beklagten an I.________, in welcher der Beklagte gefragt habe, welche monatlichen Verpflichtungen ausser seinem Gehalt und der Vergütung noch bestehen würden, kein Indiz für einen Simulationswillen darstelle. Unabhängig vom weiteren von der Vorinstanz hergestellten Zusammenhang ergebe sich daraus eindeutig, dass die Gesellschaft in den Augen des Beklagten keine andere Aufgabe gehabt habe, als dessen Gehalt zu zahlen und die Aufwendungen für die Domizilgesellschaft zu finanzieren (KG-act. 1, Ziff. 12 S. 19).