Demzufolge kann allein aus dem Umstand, dass der Beklagte hauptsächlich in Z.________ (Deutschland) arbeitete, nicht per se geschlossen werden, dass er nicht für die Klägerin tätig war. Insofern ist die vorinstanzliche Feststellung, dass sich aus der Tätigkeit in Z.________ (Deutschland) eine Simulationsabsicht des Beklagten nicht zwingend ergibt, nicht zu beanstanden.