2007 bis ins Jahr 2012, mithin während fast sechs Jahren, so praktiziert wurde und weder die Klägerin noch deren Muttergesellschaft etwas dagegen unternahmen bzw. dem Beklagten anderweitige Weisungen erteilten, muss davon ausgegangen werden, dass sich die Parteien stillschweigend darauf einigten, dass der Beklagte seine Tätigkeit auch am Sitz der G.________ AG ausüben konnte und durfte. Demzufolge kann allein aus dem Umstand, dass der Beklagte hauptsächlich in Z.________ (Deutschland) arbeitete, nicht per se geschlossen werden, dass er nicht für die Klägerin tätig war.