Unbestritten ist, dass der Beklagte zumindest den grössten Teil seiner Arbeitszeit in Z.________ (Deutschland) bei der G.________ AG, der Muttergesellschaft der Klägerin, verbrachte und nur gelegentlich in E.________ (Schweiz) tätig war. Nachdem dies offenbar seit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags Anfang des Jahres Kantonsgericht Schwyz 21