cc) Die Klägerin macht weder geltend, die Parteien hätten vertraglich ausdrücklich E.________ (Schweiz) als Arbeitsort vereinbart, noch behauptet sie, sie hätte dem Beklagten in Ausübung ihres Weisungsrecht E.________ (Schweiz) als Arbeitsort vorgeschrieben, sondern bringt vor, der Arbeitsort ergebe sich aus der Benennung der Klägerin als eine in E.________ (Schweiz) domizilierende Gesellschaft. Zwar entspricht der Arbeitsort in der Regel dem Betriebsort, die Parteien sind aber frei, ausdrücklich oder stillschweigend einen anderen Arbeitsort zu vereinbaren. Unbestritten ist, dass der Beklagte zumindest den grössten Teil seiner Arbeitszeit in Z.________ (Deutschland) bei der G.______