bb) Der Arbeitsvertrag wird grundsätzlich in Bezug auf einen bestimmten Betrieb abgeschlossen, weshalb der Arbeitsort dem Betriebsort entspricht, soweit er vertraglich nicht ausdrücklich festgelegt wird. Er stellt aber nur einen räumlichen Mittelpunkt dar, so dass je nach Vertrag und konkreter Aufgabe allenfalls auch an anderen Orten Arbeitsleistungen zu erbringen sind. Die Arbeitsvertragsparteien können durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung jederzeit einen neuen Arbeitsort festlegen (Portmann/Stöckli, Schweizerisches Arbeitsrecht, 3. A., 2013, N 183 f.).