Darüber hinaus sei eine Verlagerung des Arbeitsorts ins Ausland völlig ungewöhnlich. Die Berechtigung dazu lasse sich entgegen der Vorinstanz nicht in den Arbeitsvertrag hineininterpretieren. Vielmehr lasse diese Praxis nur eine einzige Schlussfolgerung zu, nämlich diejenige, dass der Beklagte seiner Vorstandstätigkeit in Z.________ (Deutschland) nachgegangen sei und seine Arbeitsverpflichtungen gegenüber der Klägerin nicht erfüllt habe (KGact. 1, Ziff. 12 S. 16 f.). Kantonsgericht Schwyz 20