l) aa) Sodann rügt die Klägerin die vorinstanzlichen Ausführungen zum Arbeitsort. Der Arbeitsvertrag benenne die Klägerin als eine in E.________ (Schweiz) domizilierende Gesellschaft. Von daher ergebe sich zunächst ohne Weiteres, dass der Arbeitsort im Büro der Gesellschaft in E.________ (Schweiz) sei. Alles andere müsste ausdrücklich geregelt werden, weil es der Üblichkeit entspreche, dass die Arbeit eines Mitarbeiters am Sitz der Gesellschaft erfolge. Einer ausdrücklichen Bestimmung bedürfe dies regelmässig nicht. Darüber hinaus sei eine Verlagerung des Arbeitsorts ins Ausland völlig ungewöhnlich.