Mangels substantiierter Bestreitung ist deshalb davon auszugehen, dass M.________ die oben erwähnte Bestätigung dem Beklagten tatsächlich zukommen liess. Demnach spricht auch diese Bestätigung dafür, dass kein Simulationsgeschäft angestrebt wurde, und dass der Beklagte tatsächlich für die Klägerin tätig war. M.________ bezeichnete den Vorwurf, dass der Beklagte kein operatives Geschäft verfolgt habe bzw. die Vorwürfe gegen den Beklagten als absurd. Auch wenn die Vorinstanz M.________ nicht als Zeugen befragte, durfte sie auf die eingereichte Konversation abstellen, nachdem die Klägerin weder den Inhalt noch die Identität der beteiligten Personen substantiell bestritten hatte.