dass es eine wichtige strategische Entscheidung der G.________ AG gewesen sei, die Tochtergesellschaft, d.h. die Klägerin, zu gründen (Vi-act. A/II, N 127 S. 44). Die Klägerin bestritt weder den Inhalt dieser Konversation noch machte sie geltend, die entsprechenden Nachrichten würden nicht von M.________ stammen, sondern führte lediglich pauschal aus, es sei nie beabsichtigt gewesen, dass die Klägerin operativ tätig sei, und sie sei auch nie operativ tätig gewesen. Mangels substantiierter Bestreitung ist deshalb davon auszugehen, dass M.________ die oben erwähnte Bestätigung dem Beklagten tatsächlich zukommen liess.