Die erwähnte Bestätigung von M.________, der von 2006 bis 2011 Vorstandsmitglied der G.________ AG war (vgl. Vi-act. B/KB 2), findet sich im Rahmen einer WhatsApp-Konversation zwischen dem Beklagten und M.________ und lautet wie folgt (Vi-act. C/BB 66): Hallo C.________, da ich nie in die V.________ und die buchhaltung der ganzen sq generell involviert war was zahlungen etc angeht kann ich dir zwar keine blankobestaetigung geben ABER ich hatte dir von anfang an als die ganzen streitereien zwischen dir und W.________ anfingen bestaetigt dass der vorwurf dass du kein geschaeft gemacht haettest absurd ist.