k) Ferner macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Bestätigung von M.________ abgestellt. Es sei prozessual hoch bedenklich, dass sich die Vorinstanz zur Begründung auf dessen schriftliche „Lobhudeleien“ stütze (KG-act. 1, Ziff. 12 S. 16). Die Vorinstanz führte mit Verweis auf Vi-act. C/BB 66 aus, dass M.________ den unternehmensstrategischen Sinn der Gründung der Klägerin bestätigt habe, und dass diese Bestätigung glaubhaft erscheine, weil M.________ kein erkennbares Interesse daran habe, in irgendeiner Art zugunsten des Beklagten auszusagen.