Soweit die Vorinstanz darüber hinaus feststellte, dass der Vertrag gegen einen anfänglichen Willen des Beklagten, den Arbeitsvertrag mit der Klägerin bloss zum Schein abgeschlossen zu haben, spreche, liegt weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung vor. Auch wenn der Vertrag erst zweieinhalb Jahre nach Abschluss des Arbeitsvertrags geschlossen wurde, belegt er eine operative Tätigkeit im Jahr 2009. Nachdem die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren noch behauptete, sie sei nie operativ tätig gewesen Kantonsgericht Schwyz 18