Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Urteil hinsichtlich des Vertrags vom 20. Mai 2009 (Vi-act. C/BB 27) in erster Linie mit der Frage der Wirksamkeit dieses Vertrags auseinander, weil die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren noch behauptete, der Vertrag sei unwirksam. Soweit die Vorinstanz darüber hinaus feststellte, dass der Vertrag gegen einen anfänglichen Willen des Beklagten, den Arbeitsvertrag mit der Klägerin bloss zum Schein abgeschlossen zu haben, spreche, liegt weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung vor.