j) Die Klägerin moniert überdies die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beratervertrag zwischen der Klägerin und der U.________ AG vom 20. Mai 2009 gegen einen anfänglichen Willen des Beklagten spreche, den Arbeitsvertrag mit der Klägerin bloss zum Schein abgeschlossen zu haben (KG-act. 1, Ziff. 12 S. 15 f.). Der Vertrag sei erst zweieinhalb Jahre nach Abschluss des Arbeitsvertrags geschlossen worden. Während dieser Zeit habe der Beklagte ausschliesslich in Z.________ (Deutschland) gearbeitet. Der Vertrag könne deshalb keinen Aufschluss über den Willen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags geben.