sentlichen auf die Behauptung, bei den Honorarrechnungen handle es sich um die üblichen Aufwendungen einer Domizilgesellschaft. Unklar bleibt, was die Klägerin darunter versteht, zumal sie im vorinstanzlichen Verfahren noch behauptete, sie sei nie einer operativen Tätigkeit nachgegangen. Demnach ist auch nicht ersichtlich, welche üblichen Aufwendungen entstanden sein sollen, wenn keiner operativen Tätigkeit nachgegangen wurde. Dass die Vorinstanz aufgrund dieser (Personal-)Kosten auf eine zumindest gelegentliche operative Tätigkeit schloss und erwog, dass diese gegen einen Simulationswillen der Parteien spreche, ist somit nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.