i) Ferner rügt die Klägerin, dass die Vorinstanz von einigen Honorarrechnungen von S.________ und T.________, welche die Klägerin bezahlt habe, auf eine operative Tätigkeit derselben schloss. Bei diesen Rechnungen habe es sich nach Kenntnis der Klägerin um die üblichen Aufwendungen, die bei Domizilgesellschaften anfallen würden, gehandelt. Letztendlich komme es darauf allerdings nicht an, weil auch eine gelegentliche operative Tätigkeit der Klägerin nichts daran ändern würde, dass es für Gelegenheitsarbeiten Unbeteiligter keines Arbeitsvertrages zwischen der Klägerin und dem Beklagten bedurft habe und ein solcher auch nicht praktiziert worden sei (KG-act. 1, Ziff. 12 S. 15).