(Schweiz) dar, wenn auch nur bezüglich dieses Termins. Im erstinstanzlichen Verfahren stellte sich die Klägerin nämlich auf den Standpunkt, sie sei nie operativ tätig gewesen und habe als reine Briefkastenfirma fungiert. Dass dies in dieser Absolutheit offenbar nicht zutrifft, zeigt die E-Mail vom 27. Februar 2012, weshalb die Vorinstanz diese als Indiz zu Recht berücksichtigte.