dd) Der E-Mail vom 27. Februar 2012 (Vi-act. C/BB 22) kann sodann entnommen werden, dass der Beklagte den darin erwähnten Termin im Büro in E.________ (Schweiz) wahrnehmen wollte. Auch wenn es sich dabei lediglich um einen Termin handelt, der grundsätzlich keine Rückschlüsse auf weitere Termine zulässt, beweist die E-Mail in Bezug auf genau diesen Termin, dass das Büro in E.________ (Schweiz) dafür genutzt werden sollte. Insofern stellt er ebenfalls ein Indiz für eine operative Tätigkeit in E.________ (Schweiz) dar, wenn auch nur bezüglich dieses Termins.