cc) Hinsichtlich der Büroeröffnungsfeier führt die Klägerin selbst aus, dass es sich dabei um ein gesellschaftliches Ereignis handle, mit dem man potentielle Kunden ansprechen wolle. Damit liefert die Klägerin gleich selbst die Begründung, weshalb die Vorinstanz diese Eröffnungsfeier als Indiz für eine beabsichtigte operative Tätigkeit ansehen durfte. Wer nämlich nicht beabsichtigt, operative Tätigkeiten aufzunehmen, dürfte auch kein Interesse daran bekun- Kantonsgericht Schwyz 16