Diese Behauptungen stehen im Widerspruch zu den Pressemitteilungen der G.________ AG, welche auf eine bestehende operative Tätigkeit der Klägerin hindeuten. Weil die Klägerin nicht behauptet, andere Personen als der Beklagte hätten diese operativen Tätigkeit ausgeführt, und weil es daher naheliegend und nachvollziehbar ist, dass der Beklagte als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer für allfällige operative Tätigkeiten verantwortlich ist bzw. diese veranlasst hat, durfte die Vorinstanz die Pressemitteilung der G.________ AG zu Recht als Indiz für eine operative Tätigkeit der Klägerin und somit für eine tatsächliche Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin werten.