beabsichtigte, diesen Geschäftsbereich weiter auszubauen. Dieser Umstand darf ohne Weiteres als Indiz dafür gewertet werden, dass die Klägerin nicht nur eine Scheingesellschaft war, sondern tatsächlich einer operativen Tätigkeit nachging. Der Beklagte war seit dem 7. August 2007 einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident (Vi-act. B/KB 4) und soll gemäss dem umstrittenen Anstellungsvertrag vom 10. Januar 2007 auch geschäftsführender Direktor der Klägerin gewesen sein (Vi-act. B/KB 10). Die Klägerin bestreitet zwar eine tatsächliche operative Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin, behauptet aber mit Ausnahme der Anstellung von P.______