Mit Pressemitteilung vom 8. Oktober 2012 gab die G.________ AG schliesslich bekannt, dass sie die Klägerin an einen Investor veräussert habe und dass im Zuge dieser Veräusserung auch der Beklagte als Verwaltungsrat der Klägerin abberufen worden und somit nicht mehr für die G.________ AG tätig sei (Vi-act. C/BB 49). Aus diesen Pressemitteilungen der G.________ AG geht demzufolge hervor, dass sie im Zeitraum von Januar 2009 bis Oktober 2012 die Klägerin nach aussen hin als eine in E.________ (Schweiz) aktiv tätige Tochtergesellschaft bezeichnete und gemäss der Mitteilung vom 7. September 2011 Kantonsgericht Schwyz 15