(Deutschland) direkt sowie in AC.________ (England) und E.________ (Schweiz) über Tochtergesellschaften für ihre Unternehmerkunden sowie für ihre institutionellen Investoren aktiv.“ In der Pressemitteilung vom 7. September 2011 verkündete sie überdies, dass R.________ künftig als Vorstand die G.________ AG in Deutschland führe, und dass der Beklagte ab sofort die Leitung der Klägerin übernehme, „um das Geschäft mit dortigen institutionellen Investoren weiter auszubauen“ (Vi-act. C/BB 29). Mit Pressemitteilung vom 8. Oktober 2012 gab die G._____