Gleiches gelte für die von der Vorinstanz zitierte E-Mail vom 27. Februar 2012. Daraus ergebe sich lediglich, dass der Beklagte das leerstehende Büro in E.________ (Schweiz) gelegent- Kantonsgericht Schwyz 14 lich auch für eine Besprechung genutzt habe. Eine einzige E-Mail reiche nicht aus, um als klares Indiz gegen einen simulierten Willen der Klägerin bei Vertragsschluss zu gelten, wenn man bedenke, dass der Beklagte seine Tätigkeit als Vorstand in Z.________ (Deutschland) beibehalten, dort über Büroräumlichkeiten und 60 bis 70 Mitarbeiter verfügt habe und überdies dort täglich anwesend gewesen sei.