Sodann bedeute die Eröffnung eines Büros ohne Mitarbeiter in E.________ (Schweiz) nicht, dass der Beklagte als Vorstand der G.________ AG unter Beibehaltung dieser Funktion und seines Vorstandsbüros sowie seiner Vorstandstätigkeit in Z.________ (Deutschland) die Absicht gehabt habe, ein tatsächliches Arbeitsverhältnis für die Klägerin zu begründen. Bei der Büroeröffnung handle es sich vielmehr um ein gesellschaftliches Ereignis, mit dem man vielleicht potentielle Kunden oder auch Freunde habe ansprechen wollen; Rückschlüsse auf das vorgetäuschte Arbeitsverhältnis lasse dieses aber nicht zu. Gleiches gelte für die von der Vorinstanz zitierte E-Mail vom 27. Februar 2012.