cc) Die Klägerin bringt darüber hinaus vor, aus dem Nachtrag zum Dienst-/ Anstellungsvertrag vom 30. Dezember 2006 sowie dem Arbeitsvertrag vom 7. Januar 2007 gehe eine Täuschungsabsicht gegenüber den Finanzbehörden in Deutschland hervor. Der Beklagte habe mit ersterem auf eine Vergütung für seine Vorstandstätigkeit bei der G.________ AG verzichtet und mit letzterem einen Lohn durch die Klägerin vereinbart, obwohl er weiterhin in gleichem Umfang als Vorstand für die G.________ AG tätig gewesen sei und seine Arbeit Kantonsgericht Schwyz 13