bb) Soweit die Klägerin behauptet, der Beklagte habe rechtsgültig auf seinen Lohnanspruch verzichtet, macht sie – im Gegensatz zu ihrem übrigen Vortrag – gerade keine Simulation des Arbeitsvertrags zwischen ihr und dem Beklagten geltend. Ob ein solcher Verzicht tatsächlich vorliegt, ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Simulation zu prüfen. Auf diesen Teil der klägerischen Argumentation ist daher nur dann einzugehen, wenn keine Simulation des Arbeitsvertrags vorliegt (vgl. E. 3 nachfolgend).