g) aa) Die Klägerin führt ferner mehrfach aus, der Beklagte habe mit Nachtrag vom 30. Dezember 2006 zum Anstellungsvertrag mit der G.________ AG (Muttergesellschaft; Vi-act. B/KB 7) auf die Vergütung gemäss § 3 Ziff. 1 des Anstellungsvertrags vom 30. September 2006 (Vi-act. B/KB 3) verzichtet. Der Anstellungsvertrag vom 30. September 2006 sehe aber in § 3 Ziff. 3 vor, dass mit der Vergütung die gesamte Tätigkeit des Vorstandes inkl. der Tätigkeit für Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehe, abgegolten sei. Demzufolge habe der Beklagte auch auf eine Vergütung der Klägerin verzichtet (Vi-act. KB 1, Ziff. 9 S. 11 ff. sowie Ziff. 12 S. 16 und 18 f.).