Die Vorinstanz stellte in Erwägung 4.4 fest, der Umstand, dass der Beklagte bei seiner Tätigkeit jeweils (auch) seine E- Mail Adresse der deutschen Muttergesellschaft genutzt habe resp. sich deren Logo auf den Unterlagen befände, vermöge nicht zu der Annahme führen, dass der Beklagte von Beginn an den Willen gehabt habe, nicht für die Klägerin tätig zu sein, weil es sich bei seiner Arbeit im Wesentlichen um Tätigkeiten gehandelt habe, welche schlussendlich der deutschen Muttergesellschaft zu Gute gekommen seien und der Beklagte sei unbestrittenermassen auch als deren Vorstand tätig gewesen. Kantonsgericht Schwyz 12