Die Klägerin gibt nicht an, auf welchen Teil des angefochtenen Entscheids sich dieses Vorbringen bezieht. Die Vorinstanz stellte in Erwägung 4.4 fest, der Umstand, dass der Beklagte bei seiner Tätigkeit jeweils (auch) seine E- Mail Adresse der deutschen Muttergesellschaft genutzt habe resp.