Darüber hinaus sei hinsichtlich der Vergütung von I.________ lediglich vereinbart gewesen, dass dieser das Verwaltungsratsmandat für die Gründungszeit entschädigungslos ausübe, weshalb eine Vergütung der Tätigkeit, welche über die Gründung hinausgehe, dieser Vereinbarung nicht entgegenstehe und somit keinen Rückschluss auf einen Simulationswillen zulasse. Kantonsgericht Schwyz 11