__ AG in Z.________ (Deutschland), der Muttergesellschaft der Klägerin, unterzeichnet worden sei, ändere nichts daran, dass eigentlich nur der Beklagte I.________ ausgewählt und beauftragt habe. M.________ sei weder der Initiator gewesen noch habe er den Kontakt zum Vorstand der G.________ AG gehalten, weshalb er faktisch gar keine Rolle gespielt habe.