Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren führte. Dort vertrat die Klägerin die Ansicht, I.________ sei das willenlose Exekutivorgan des Beklagten gewesen und habe nur dessen Interessen verfolgt (Vi-act. A/I, S. 23 f.). Die Klägerin stützte somit im vorinstanzlichen Verfahren den Simulationswillen auf die behauptete Willenlosigkeit von I.________. Diese ergebe sich aus der Beauftragung zur Gründung durch den Beklagten im Jahr 2006. Dass dieser Gründungsauftrag vom Beklagten und von M.________, also den beiden Vorstandsmitgliedern der G.________ AG in Z._____