e) aa) Die Klägerin bringt ferner vor, der Simulationswille von I.________ ergebe sich aus dem Umstand, dass er den Beklagten in seinem Haus als Untermieter angemeldet und gleichzeitig genau gewusst habe, dass der Beklagte sich dort nicht aufgehalten habe. Gleiches gelte für die Arbeitssituation des Beklagten; auch diesbezüglich habe I.________ aufgrund der Wohnverhältnisse ganz genau gewusst, dass der Beklagte in Z.________ (Deutschland) tätig und die Gründung der Klägerin aus arbeitstechnischen Gründen in keiner Weise erforderlich gewesen sei (KG-act. 1, Ziff. 6 S. 9 f. sowie Ziff.