d) Soweit die Klägerin geltend macht, es seien bei der Ermittlung des tatsächlichen Willens der Parteien bei Vertragsabschluss die Gesamtumstände zu berücksichtigen, und die in ihren Augen massgebenden Punkte aufzählt (KG-act. 1, Ziff. 5 S. 8 f.), setzt sie sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Gesamtumstände nicht oder nicht hinreichend beachtet haben soll. Die Klägerin kommt damit ihrer Begründungspflicht im Rahmen der Berufung nicht nach, weshalb auf diese Kritik nicht einzutreten ist.