Kantonsgericht Schwyz 9 Inwiefern diese Ausführungen an der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, dass sie keine Anhaltspunkte für einen allenfalls simulierten Willen von I.________ liefern würden, etwas zu ändern vermögen, legt die Klägerin nicht dar. Insbesondere äussert sie sich nicht dazu, weshalb die behauptete Verbundenheit von I.________ und dem Beklagten bzw. deren geschäftliche Zusammenarbeit zur Annahme führen sollen, bei I.________ habe ein Wille zur Simulation vorgelegen. Jedenfalls lässt sich ein solcher nicht aus der (sinngemässen) Behauptung ableiten, I.______