c) Die Klägerin bringt vor, die Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 3.2 seien einerseits zutreffend und anderseits für die Frage des Vorliegens eines Scheingeschäfts irrelevant, weil sie an den wesentlichen Tatsachen vorbei argumentieren würde. Der klägerische Vortrag bezüglich der Position von I.________ habe lediglich dazu gedient, die Struktur und das Umfeld einer derartigen Domizilgesellschaft darzustellen. Der Beklagte sei die massgebliche Person gewesen, welche die Entscheidungen der Klägerin getroffen habe, und I.________ sowie das Treuhandbüro Q.________ seien schlicht und einfach Dienstleister des Beklagten gewesen (KG-act. 1, Ziff. 5 S. 7 ff.). Kantonsgericht