haltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung erkennen. dd) Sodann führt die Klägerin aus, die kurzzeitige operative Tätigkeit der Klägerin durch die Beschäftigung des Angestellten P.________ belege nicht die Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin (KG-act. 1, Ziff. 4 S. 6). Die Vorinstanz zog jedoch keine derartige Schlussfolgerung, sondern sah die Beschäftigung von P.________ als Indiz für den ursprünglichen Willen, mit der Klägerin eine operative Tätigkeit zu verfolgen. Die klägerische Rüge stösst somit ins Leere.