Soweit die Klägerin darüber hinaus vorbringt, die Jahre später erfolgte operative Tätigkeit sei zur Feststellung des Willens der Parteien bei Abschluss des Vertrages irrelevant, lässt sie ausser Betracht, dass nachträgliches Parteiverhalten auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen kann (BGE 132 III 626, E. 3.1, BGer, Urteil 4A_608/2014 vom 23. Januar 2015, E. 4.3 m.w.H.). Die Vorinstanz berücksichtigte diesen Umstand, indem sie zwar feststellte, dass die operative Tätigkeit gegen einen Simulationswillen spreche, jedoch nicht nur auf dieses Element abstellte, sondern auch weitere Indizien prüfte. An dieser Vorgehensweise lässt sich weder eine unrichtige Sachver-