P.________ aufnehmen sollte. Demzufolge spricht diese operative Tätigkeit tatsächlich gegen einen anfänglichen Simulationswillen der Parteien, was die Vorinstanz richtigerweise und ohne in Willkür zu verfallen feststellte. Soweit die Klägerin darüber hinaus vorbringt, die Jahre später erfolgte operative Tätigkeit sei zur Feststellung des Willens der Parteien bei Abschluss des Vertrages irrelevant, lässt sie ausser Betracht, dass nachträgliches Parteiverhalten auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen kann (BGE 132 III 626, E. 3.1, BGer, Urteil 4A_608/2014 vom 23. Januar 2015, E. 4.3 m.w.