Weil der Beklagte im gleichen Zeitraum unbestritten geschäftsführender Direktor der Klägerin war, stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass er für diese operative Tätigkeit verantwortlich war. Hätte der Beklagte von Anfang an den Willen gehabt, den Arbeitsvertrag nur zum Schein abzuschliessen und mit der Klägerin keine operative Tätigkeit auszuführen, wäre auch kein Grund ersichtlich, wieso er plötzlich im Jahr 2010 eine operative Tätigkeit über den Angestellten Kantonsgericht Schwyz 8