cc) Mit Berufung bestreitet die Klägerin nicht, dass P.________ im Jahr 2010 angestellt war und einen Umsatz von EUR 100‘000.00 erzielte, und dass die Klägerin dadurch zumindest während dieser zehn Monaten operativ tätig war. Demzufolg e ist aber die ursprüngliche, von der Klägerin in der Klageschrift vorgebrachte Behauptung, sie sei in den Jahren 2007 bis 2012 nie operativ tätig gewesen, widerlegt, was die Vorinstanz zutreffend festhielt. Weil der Beklagte im gleichen Zeitraum unbestritten geschäftsführender Direktor der Klägerin war, stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass er für diese operative Tätigkeit verantwortlich war.