Insofern vermöge das Argument der Klägerin, dass sie unter der Leitung des Beklagten nie operativ tätig und dass dies bei Abschluss der Verträge auch nie beabsichtigt gewesen sei, nicht zu überzeugen. Die unbestrittene operative Tätigkeit im Jahr 2010 spreche gegen einen anfänglichen Willen der Parteien, den Arbeits- wie auch den Vermittlungsvertrag bloss zum Schein abgeschlossen zu haben.